Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsabschluss – Anzahlung
1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Gastes durch das Hotel zustande.
Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Hotels erfolgt.
2 Das Hotel ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Gast eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist das Hotel verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes, den Gast auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Gast mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Gastes beim Hotel zustande.
3 Der Gast ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Gast.
4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
Beginn und Ende der Beherbergung
1 Der Gast hat das Recht, so dass das Hotel keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 15.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
3 Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr, Das Hotel ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch das Hotel
1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Gast nicht fristgerecht geleistet, kann das Hotel ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
3 Hat der Gast eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag durch das Hotel, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Gast – Stornogebühr
5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Gast aufgelöst werden.
6 Außerhalb des unter Ounkt 5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Gastes nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- bis1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
Behinderungen der Anreise
7 Kann der Gast am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Gast nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
Bereitstellung einer Ersatzunterkunft
1 Das Hotel kann dem Gast bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Hotels.
Rechte des Gastes
Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benutzung zugänglich sind und auf die üblichen Bedienung. Der Gast hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 64720 Michelstadt.
 

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